internationale Flaggen wehen an weißen Fahnenmasten vor einem blauen Himmelinternationale Flaggen wehen an weißen Fahnenmasten vor einem blauen Himmelinternationale Flaggen wehen an weißen Fahnenmasten vor einem blauen Himmel

Bei Auslandsaufenthalten bleiben wir gerne an Ihrer Seite

Ich gehe für längere Zeit ins Ausland. Was muss ich bei meiner Mitgliedschaft in der Tierärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern beachten?

Wenn Sie sich nicht nur vorübergehend, zum Beispiel für einen Urlaub, im Ausland aufhalten,

  • informieren Sie uns bitte kurz über Ihren Auslandsaufenthalt

Wir beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zur weiteren Gestaltung Ihrer Mitgliedschaft in der Tierärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern. Hierfür und für die weitere Beitragszahlung ist es wichtig, ob Sie während Ihres Auslandsaufenthalts Mitglied der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg oder der Tierärztekammer Berlin bleiben oder nicht.

  • Wir führen Sie für die Zeit Ihres Auslandsaufenthalts als beitragsfreies Mitglied

Nach den Regelungen des europäischen Sozialversicherungsrechts sind Sie bei einem Auslandsaufenthalt in einem Staat der Europäischen Union nicht zur Beitragszahlung an die Tierärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet.

Dasselbe gilt, wenn Sie sich in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum aufhalten.

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, für diese Zeit freiwillige Beiträge zu entrichten. Der Mindestbeitrag liegt in diesem Fall bei dem 0,1-fachen des allgemeinen Versorgungsbeitrages. Den genauen aktuellen Euro-Betrag finden Sie in unserer Beitragsstaffel.

  • Sie bleiben Mitglied der Tierärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern

auch wenn Sie sich in einem Staat außerhalb der Europäischen Union aufhalten. Ihr Beitrag beträgt in dieser Zeit das 0,1-fache des allgemeinen Versorgungsbeitrages. Den genauen aktuellen Euro-Betrag finden Sie in unserer Beitragsstaffel. Auf Wunsch können Sie auch mehr als das 0,1-fache des allgemeinen Versorgungsbeitrages einzahlen.

  • Wir führen Sie für die Zeit Ihres Auslandsaufenthalts als beitragsfreies Mitglied

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, für diese Zeit freiwillige Beiträge zu entrichten. Der Mindestbeitrag liegt in diesem Fall bei dem 0,1-fachen des allgemeinen Versorgungsbeitrages. Den genauen aktuellen Euro-Betrag finden Sie in unserer Beitragsstaffel.

  • Hiermit endet auch Ihre Mitgliedschaft in der Tierärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern.

  • Sie können die Mitgliedschaft freiwillig fortführen.

Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie aus der der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und der Tierärztekammer Berlin sowie dem Versorgungswerk ausscheiden, haben Sie die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der Tierärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern freiwillig fortzuführen. Notwendig ist lediglich ein formloser, schriftlicher Antrag.

Der Mindestbeitrag liegt in diesem Fall bei 0,1-fachen des allgemeinen Versorgungsbeitrages. Den genauen aktuellen Euro-Betrag finden Sie in unserer Beitragsstaffel. Übrigens, diese Zahlungen erhöhen auch dann Ihren späteren Rentenanspruch, wenn Sie parallel europäische Versicherungszeiten zurücklegen.

Bitte beachten Sie: Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und der Tierärztekammer Berlin.

  • Die Entsendebescheinigung A1 ist bei nahezu jedem Grenzübertritt zwingend mitzuführen

Beabsichtigen Sie eine Geschäftsreise ins europäische Ausland, die Schweiz, Island, Liechtenstein, Norwegen oder ins Vereinigte Königreich, sollten Sie Ihre A1-Bescheinigung nicht vergessen. Ganz egal, ob für ein kurzes Meeting oder eine Fortbildung: bei einer Kontrolle beim Grenzübertritt müssen Sie das Dokument vorzeigen und sollten es daher auf jeden Fall bei sich tragen. Der Grund ist ganz einfach: Die A1-Bescheinigung weist nach, dass während einer Entsendung das Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes weiter gilt. Damit können Sie die Sozialversicherungspflicht in Deutschland nachweisen und eine Anmeldung im Ausland entfällt automatisch.

Seit Januar 2019 muss der Arbeitgeber die A1-Bescheinigung elektronisch über das Portal „sv.net“ beantragen. Die Bescheinigung erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber.


ACHTUNG: Diese Regelung gilt seit 1. Januar 2022 auch für Selbstständige.


Die Weiterbearbeitung der Anträge erfolgt nach automatischer Weiterleitung im elektronischen Verfahren durch:

  • die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind, unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht;

  • die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), sofern Sie privat krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind;

  • den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder dem zuständigen Regionalträger der DRV), sofern Sie privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt sind.

Bitte beachten Sie:

In der elektronischen Formularmaske ist die so genannte erweiterte Mitgliedsnummer einzutragen. Diese setzt sich zusammen aus:

  •  Ihrer achtstelligen Mitgliedsnummer des Versorgungswerkes,

  •  der Kennzahl 032 für das Versorgungswerk sowie

  •  einer Prüfziffer.

Als Mitglied des Versorgungswerkes finden Sie Ihre erweiterte Mitgliedsnummer in "Mein Portal". 

Als Arbeitgeber können Sie die erweiterte Mitgliedsnummer durch die Webseite der DASBV GmbH generieren lassen:

  • Bitte vergessen Sie nicht, Ihren Auslandsaufenthalt auch der jeweiligen Tierärztekammer zu melden.