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Immer Ärger mit der Steuer? Vielleicht helfen Ihnen unsere Hinweise

Warum muss ich als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Der Ruhestand könnte so schön sein, wäre da nicht die eine oder andere Pflicht. So führen die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes dazu, dass von Jahr zu Jahr immer mehr Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen. Woran das liegt? An der nachgelagerten Besteuerung.

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die eingezahlten Rentenbeiträge steuerfrei sind, während die späteren Auszahlungen versteuert werden. Die von dem Bundesgesetzgeber im Jahr 2005 begonnene Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung erfolgt in jährlichen Schritten und wird im Jahr 2040 abgeschlossen sein. Bei Mitgliedern des Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die ab 2040 in Rente gehen, wird das Finanzamt also die gesamte Rente als Besteuerungsgrundlage heranziehen.

Wissenswertes zum Thema Besteuerung von Renten

Die Besteuerung von Renten ist auch immer mal wieder ein Thema in unseren Beratungsgesprächen. Die uns am häufigsten gestellten Fragen haben wir deshalb hier zusammengestellt und kurz beantwortet. Wir bitten Sie hierbei zu berücksichtigen, dass wir keine Steuerberater sind und unsere Antworten deren Beratung auch nicht ersetzen können oder sollen. Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen immer an einen Steuerexperten.

Hier ist der Rentenbeginn der entscheidende Faktor. Die steuerliche Behandlung der Renteneinkünfte richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Durch dieses Verfahren steigt die Zahl der steuerpflichtigen Rentenempfänger von Jahr zu Jahr. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil der Rente. Als steuerpflichtiges Einkommen gelten

  • 50% der Bruttorente bei Renten, die spätestens 2005 begannen

    Von 2005 bis 2020 steigt der Besteuerungsanteil um jährlich zwei Prozentpunkte, also zum Beispiel auf 76% in 2018 oder 78 % in 2019

  • 80% der Bruttorente bei Renten, die im Jahr 2020 begannen

    Ab 2020 steigt der Besteuerungsanteil um jährlich einen Prozentpunkt, also zum Beispiel auf 85% in 2025.

  • Wer im Jahr 2040 oder später in Rente geht, muss seine Rente grundsätzlich voll versteuern

Das hängt von der Höhe Ihrer gesamten Alterseinkünfte ab. In der Übergangsphase zur nachgelagerten Besteuerung steht Rentnern mit einem Rentenbeginn bis einschließlich 2039 ein “individueller Rentenfreibetrag“ zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um den Betrag, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der nach seiner Ermittlung auch in den Folgejahren unverändert bleibt, sich also nicht dynamisch erhöht.

Aber selbst wenn Ihre Alterseinkünfte den individuellen Rentenfreibetrag übersteigen, heißt das noch nicht, dass Sie auch Steuern zahlen müssen. Denn neben dem “individuellen Rentenfreibetrag“ gibt es noch den “allgemeinen Grundfreibetrag“. Im Jahr 2023 beträgt dieser 10.908 Euro für Alleinstehende und 21.816 Euro für verheiratete Personen. Im Gegensatz zum statischen “individuellen Freibetrag“ erhöht sich der “allgemeine Grundfreibetrag“ regelmäßig von Jahr zu Jahr.

Als Rentnerin oder Rentner sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den “allgemeinen Grundfreibetrag“ übersteigt. 

Im Jahr 2023 beträgt dieser Freibetrag 10.908 Euro für Alleinstehende und 21.816 Euro für verheiratete Personen.

Der Einkommensteuertarif liegt nach derzeitiger Rechtslage zwischen 14 Prozent und 42 Prozent - je nach Höhe der zu versteuernden Alterseinkünfte. 

Genau wie Arbeitnehmer haben Rentner die Möglichkeit, ihre Steuerlast zu senken. Sie können verschiedene Ausgaben steuerlich geltend machen, zum Beispiel 

  • Vorsorgeaufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung

  • Vorsorgeaufwendungen für Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung

  • Spenden 

  • außergewöhnliche Belastungen

    wie Kosten für Medikamente und Ärzte

  • Werbungskosten 

    jedoch in geringerem Umfang als bei Arbeitnehmern

In einem Urteil vom 19.05.2021 hat der Bundesfinanzhof Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung einer unzulässigen Doppelbesteuerung festgelegt. Hierauf hat der Bundesgesetzgeber bereits reagiert:

  • Beiträge für die Rentenversicherung sind nun schon ab 2023 zu 100% absetzbar.

  • In einem zweiten Schritt soll der Anteil der steuerpflichtigen Rente langsamer steigen, als es das bisherige Regelwerk vorsieht.

    Der Bundesfinanzminister hat eine Umsetzung in 2023 angekündigt.

Damit ist die Gefahr einer Doppelbesteuerung endgültig gebannt.

Auch für eine Alters-Teilrente der Tierärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern in Höhe von 30, 50 oder 70 Prozent wird der Prozentsatz der Besteuerung nach dem Jahr des Rentenbeginns festgesetzt. Bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 muss die gesamte Altersrente versteuert werden. Für einen Rentenbeginn davor gilt: Je früher man in Rente geht, desto geringer ist der Prozentsatz der Rente, der für die Steuerveranlagung herangezogen wird.

Ihr Vorteil: Der Besteuerungssatz richtet sich ausschließlich nach dem Beginn der Alters-Teilrente. Sie bewahren sich also den günstigeren Steuersatz auch für den zweiten Teil der Altersrente, obwohl diese erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Hieraus kann sich ein Steuervorteil ergeben. Fragen Sie bei Interesse Ihren Steuerberater.

Auch hier ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils das Jahr des Rentenbeginns maßgebend.

Die günstigere sogenannte Ertragsanteilbesteuerung kann für Sie gelten, wenn Ihre Rente auf Beiträgen beruht, die Sie 

  • vor 2005

  • über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren

  • oberhalb der jeweiligen Höchstbeiträge wie zur gesetzlichen Rentenversicherung

gezahlt haben. Hierbei werden die Beiträge berücksichtigt, die Sie ganz oder teilweise selbst gezahlt haben. Die Rente wird dann in einen nachgelagert zu besteuernden Anteil und in einen mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Anteil aufgeteilt. 

  • Bitte informieren Sie uns, wenn ein derartiger Sachverhalt bei Ihnen vorliegt.

    Wir stellen Ihnen dann gegebenenfalls gerne eine entsprechende Bescheinigung für das Finanzamt aus.

Wenn Sie im Ausland leben, kann Ihre Rente auch dorthin gezahlt werden. Ob dafür eine Steuerpflicht nach deutschem oder ausländischem Recht besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Es kommt darauf an, 

  • ob Sie als Rentner in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig sind,

  • ob es mit dem entsprechenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt,

    das Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist.

Es kann auch sein, dass die Rente im ausländischen Wohnsitzstaat zu versteuern ist. Bestehen dort niedrigere Steuersätze als in Deutschland, kann dies sogar das Motiv für einen Wechsel des Wohnsitzes ins Ausland sein.

Da hier komplexe steuerrechtliche Sachverhalte zu klären sind, sollten Sie gegebenenfalls den Rat eines Steuerberaters oder des Finanzamts einholen.

Sollten Sie verpflichtet sein, als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung abzugeben, stellen wir Ihnen gerne eine Rentenbezugsbescheinigung aus, um Ihnen das Ausfüllen der Steuervordrucke zu erleichtern. Sprechen Sie uns an.